Provisorische Patentanmeldung

Umfassender Schutz zu überschaubaren Preisen

Schützen Sie Ihre Erfindung, Idee oder Weiterentwicklung durch eine provisorische Patentanmeldung, bevor sie von jemand anderen auf den Markt gebracht wird. Wir zeigen nachfolgend die notwendigen Voraussetzungen und Kosten auf, um vor Nachahmern und Plagiaten erfolgreich geschützt zu sein.


Informationen & Preise

Patentschutz für 480,00 Euro

Die nachfolgenden anwaltlichen Gebühren verstehen sich Netto zzgl. MwSt.


Die provisorische Patentanmeldung

  • Allgemein
  • Voraussetzungen
  • Prioritätsrecht
Allgemein

Die provisorische Patentanmeldung stellt eine preisgünstige Möglichkeit dar, einen vorläufigen Schutz Ihrer Erfindung für maximal 12 Monate zu erreichen. Die Ausarbeitung mindestens eines Patentanspruches und einer Beschreibung mit den Mindestanforderungen steht hierbei im Vordergrund. Innerhalb der genannten Frist hat der Anmelder die Möglichkeit, nach potentiellen Lizenznehmern zu suchen. Im Erfolgsfall kann die Anmeldung vollständig überarbeitet und mit zwischenzeitigen Weiterentwicklungen der Erfindung ergänzt beim Patentamt neu eingereicht werden.

Voraussetzungen
Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit (Erfindungshöhe) beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. In der Patentanmeldungen wird üblicherweise nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden in den Patentansprüchen, speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und ebenfalls erst in Zukunft entdeckte Verwendungen der Idee beansprucht.
Prioritätsrecht

Ein Prioritätsrecht wird während der ersten 12 Monate nach der Erstanmeldung für in- und ausländische Patentanmeldungen gewährt. Die Priorität bewirkt, dass die Anmeldung einen vom Anmeldetag abweichenden Zeitrang erhält. Der Zeitrang ist für den Zeitpunkt der Neuheit maßgeblich. Bei inländischen Anmeldungen können so innerhalb dieser Frist Verbesserungen mit einer zweiten Anmeldung, welche den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält, angemeldet werden.

Um das Erlangen eines ausländischen, europäischen oder internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die sog. Priorität der ersten Anmeldung ferner ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, außer für Anmeldungen aus und in Ländern, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind.

Ein Beispiel soll dies deutlicher machen:
Eine Erstanmeldung in Deutschland am 31. Juli 2000 ermöglicht es, bis zum 31.Juli 2001 Nachanmeldungen für den gleichen Gegenstand in weiteren Ländern national oder durch Sammelverfahren in Europa (EPÜ) oder international (PCT) einzureichen, ohne dass der Stand der Technik, der z. B. im Dezember 2000 bekannt wird, den Nachanmeldungen entgegensteht.

Vorteile aus dieser Regelung ergeben sich insbesondere für mittellose Erfinder insofern, als dass sie sich innerhalb dieses Prioritätsjahres nach der relativ günstigen nationalen Erstanmeldung einen Lizenznehmer suchen können, der die extrem hohen Kosten für die Anmeldung in weiteren Ländern zum Beispiel im Rahmen einer PCT-Anmeldung übernimmt. Ferner können Kosten eingespart werden, indem das Patentamt innerhalb des ersten Jahres einen Recherchebericht oder sogar ein Prüfungsergebnis anfertigt und sich angesichts eines negativen Bescheides ein weiteres Vorgehen erübrigt, z.B. weil ein entsprechendes Produkt bereits in der Patentliteratur oder gar auf dem Markt existiert.

Beachte: Insofern ist es immer empfehlenswert, die Erfindung zunächst nicht gleichzeitig in mehreren Ländern oder gar im Rahmen einer PCT-Anmeldung anzumelden, da dies ganz erhebliche Kosten verursacht, die sich letztendlich als nutzlose Investition herausstellen könnten.

Voraussetzungen zum Patentschutz

  • Technische Erfindung
  • Neuheit
  • Erfindungshöhe
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
Technische Erfindung

Unter einer Erfindung wird die technische Lösung eines Problems verstanden. Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind dagegen Entdeckungen, also beispielsweise Erkenntnisse, wie etwas funktioniert. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung ist jedoch hingegen patentfähig.

Generell nicht patentierbar ist die Erfindung eines vermeintlichen Perpetuum mobiles. Darunter versteht man eine Vorrichtung mechanischer, chemischer oder anderer Natur, die einmal in Betrieb gesetzt, auf Dauer in Betrieb bleibt und wünschenswerterweise zusätzlich Arbeit verrichtet; nur der natürliche Verschleiß der Bestandteile setzt der dauernden Bewegung ein Ende.

Auch können wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten (Geschäftsideen), sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche nicht patentrechtlich geschützt werden.

Weiter kann kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit, ist im Wesentlichen eine Frage der Terminologie.

Neuheit

Ein Patent kann nur auf Erfindungen erteilt werden, die neu sind. Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war. Hierzu zählen ebenso Veröffentlichungen des Erfinders selbst: Wurde die Erfindung bereits öffentlich auf einer Messe präsentiert, so ist dies für sie bereits „neuheitsschädlich“.

Zu beachten ist hierbei jedoch folgendes: Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) ausschlaggebend.

Erfindungshöhe

Maßstab für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist der Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet tätig ist, auf dem die Erfindung beruht. Wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden, fehlt an der Erfindungshöhe.

Eine mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis sehr häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist die subjektive Auffassung des urteilenden Prüfers. Weil diese letztlich nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise), entsteht in der Praxis oft eine gewisse Unsicherheit. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz).

Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, bestand früher die Möglichkeit, über eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshöhe (erfinderischer Schritt) erforderte. Doch kann dem seit dem BGH – Beschluss vom 20. Juni 2006 nicht mehr Folge geleistet werden, vielmehr erfordert das Gebrauchsmuster nun praktisch ebenfalls einen erfinderischen Schritt im Sinne des Patentgesetzes.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung muss gewerblich anwendbar sein, um zum Patent angemeldet werden zu können, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Erfindung auch wirtschaftlich verwertbar oder sinnvoll ist. Erzeugnisse und Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen sind in den meisten Fällen gewerblich anwendbar.

Ausgenommen vom Patentschutz aufgrund des Fehlens gewerblicher Anwendbarkeit sind nur diejenigen Erfindungen, die allein theoretische Bedeutung haben und in einem Gewerbebetrieb nicht praktisch verwertbar sind. Insbesondere gelten gemäß § 5 Abs. 2 PatG medizinische Verfahren nicht als gewerblich anwendbar. Hierzu zählen Verfahren zur chirurgischen Behandlung, Verfahren zur therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren, sofern die Verfahren den menschlichen oder tierischen Körper betreffen.

Anwaltliche Gebühren

  • Ausarbeitung ab 300,00 Euro
  • Grundgebühr (180,00 Euro)
  • Technische Zeichnungen ab 100,00 Euro, optional
Ausarbeitung ab 300,00 Euro

Unser Anwalt arbeitet für Sie auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen eine provisorische Patentanmeldung aus, welche als Priorität einer innerhalb der Jahresfrist (sog. Priorität) durchzuführenden Nachanmeldung genutzt werden kann. So erhält der Anmelder die Möglichkeit, zunächst kostengünstig einen vorläufigen Schutz seiner Erfindung zu überschaubaren Kosten zu erhalten.

Grundgebühr (180,00 Euro)
Wir übernehmen für unsere Mandanten sämtliche beim Patentamt notwendigen Prozesse der Einreichung, Überwachung und Fristenkontrolle der Patentanmeldung. Die anwaltliche Grundgebühr für die Übernahme der anwaltlichen Vertretung vor dem Patentamt beträgt 180,00 Euro. In der anwaltlichen Grundgebühr ist darüber hinaus die Zusendung des amtlichen Formalbescheides (Bibliografie-Mitteilung) sowie deren etwaige Bearbeitung und Nachreichungen enthalten. Ferner sind grundsätzlich auch telefonische Beratungsleistungen hinsichtlich etwaiger Fragen des Anmelders in Bezug auf die laufende Patentanmeldung enthalten.
Technische Zeichnungen ab 100,00 Euro, optional
Bei Bedarf fertigen wir für Sie technische Zeichnungen Ihrer Erfindung an. Diese können Sie ebenso wie die technische Beschreibung bspw. bei Präsentationen Ihrer Erfindung bei potenziellen Lizenznehmern verwenden.

Amtliche Gebühren

  • Anmeldegebühr (40,00 Euro)
  • Recherchegebühr (300,00 Euro), optional
Anmeldegebühr (40,00 Euro)
Die amtliche Anmeldegebühr für eine provisorische Patentanmeldung (dpmadirect) beträgt 40,00 Euro.
Recherchegebühr (300,00 Euro), optional
Mit der Anmeldung eines provisorischen Patents haben Sie die Möglichkeit, einen Rechercheantrag beim DPMA zu stellen. Die amtlichen Gebühren für einen Rechercheantrag belaufen sich auf 300,– Euro. Durch die Stellung eines Rechercheantrages am Anmeldetag erhalten Sie in der Regel innerhalb des ersten Jahres einen Recherchenbericht des Patentamtes, der den ermittelten Stand der Technik in Bezug auf die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Erfindung enthält.

Über uns

Wir beraten vorwiegend Existenzgründer, Arbeitnehmer und Erfinder sowie kleine und mittelständische Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.

Kooperation

Innovations-Gesellschaft Eifel e.V.
Deutschlands größter Erfinderclub
http://www.ig-eifel.de