Deutsches Patent anmelden

Umfassender Schutz zu überschaubaren Kosten

Schützen Sie Ihre Erfindung, Idee oder Weiterentwicklung durch ein nationales Patent, bevor sie von jemand anderen auf den Markt gebracht wird. Wir zeigen nachfolgend die notwendigen Voraussetzungen und Kosten auf, um vor Nachahmern und Plagiaten erfolgreich geschützt zu sein.


Informationen & Preise

Umfassender Schutz ab 880,00 Euro

Die nachfolgenden anwaltlichen Gebühren verstehen sich Netto zzgl. MwSt.


Das deutsche Patent

  • Allgemein
  • Voraussetzungen
  • Prioritätsrecht
Allgemein
Das Patent ist ein Recht, anderen Personen die Benutzung einer Erfindung zu verbieten. Es handelt sich hierbei um ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht, das ein zeitlich begrenztes Verbotsrecht von maximal 20 Jahren beinhaltet. Es berechtigt dazu, anderen zu verbieten, die eigene Erfindung zu gewerblichen Zwecken nachzubauen und sie gewerblich zu nutzen. Der Erfinder hat dagegen nicht das Recht, die private Nutzung seiner Erfindung zu unterbinden.
Voraussetzungen
Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit (Erfindungshöhe) beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. In der Patentanmeldung wird üblicherweise nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden in den Patentansprüchen, speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Ausführungsformen und ebenfalls erst in Zukunft liegende Entwicklungen der Erfindung beansprucht.
Prioritätsrecht
Ein Prioritätsrecht wird während der ersten 12 Monate nach der Erstanmeldung für in- und ausländische Patentanmeldungen gewährt. Die Priorität bewirkt, dass die Anmeldung einen vom Anmeldetag abweichenden Zeitrang erhält. Der Zeitrang ist für den Zeitpunkt der Neuheit maßgeblich. Bei inländischen Anmeldungen können so innerhalb dieser Frist Verbesserungen mit einer zweiten Anmeldung, welche den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält, angemeldet werden. Um das Erlangen eines ausländischen, europäischen oder internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die sog. Priorität der ersten Anmeldung ferner ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, außer für Anmeldungen aus und in Ländern, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind. Ein Beispiel soll dies deutlicher machen: Eine Erstanmeldung in Deutschland am 31. Juli 2000 ermöglicht es, bis zum 31.Juli 2001 Nachanmeldungen für den gleichen Gegenstand in weiteren Ländern national oder durch Sammelverfahren in Europa (EPÜ) oder international (PCT) einzureichen, ohne dass der Stand der Technik, der z. B. im Dezember 2000 bekannt wird, den Nachanmeldungen entgegensteht. Vorteile aus dieser Regelung ergeben sich insbesondere für mittellose Erfinder insofern, als dass sie sich innerhalb dieses Prioritätsjahres nach der relativ günstigen nationalen Erstanmeldung einen Lizenznehmer suchen können, der die extrem hohen Kosten für die Anmeldung in weiteren Ländern zum Beispiel im Rahmen einer PCT-Anmeldung übernimmt. Ferner können Kosten eingespart werden, indem das Patentamt innerhalb des ersten Jahres einen Recherchebericht oder sogar ein Prüfungsergebnis anfertigt und sich angesichts eines negativen Bescheides ein weiteres Vorgehen erübrigt, z.B. weil ein entsprechendes Produkt bereits in der Patentliteratur oder gar auf dem Markt existiert. Beachte: Insofern ist es immer empfehlenswert, die Erfindung zunächst nicht gleichzeitig in mehreren Ländern oder gar im Rahmen einer PCT-Anmeldung anzumelden, da dies ganz erhebliche Kosten verursacht, die sich letztendlich als nutzlose Investition herausstellen könnten.

Voraussetzungen zum Patentschutz

  • Technische Erfindung
  • Neuheit
  • Erfindungshöhe
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
Technische Erfindung
Unter einer Erfindung wird die technische Lösung eines Problems verstanden. Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind dagegen Entdeckungen, also beispielsweise Erkenntnisse, wie etwas funktioniert. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung ist jedoch hingegen patentfähig. Generell nicht patentierbar ist die Erfindung eines vermeintlichen Perpetuum mobiles. Darunter versteht man eine Vorrichtung mechanischer, chemischer oder anderer Natur, die einmal in Betrieb gesetzt, auf Dauer in Betrieb bleibt und wünschenswerterweise zusätzlich Arbeit verrichtet; nur der natürliche Verschleiß der Bestandteile setzt der dauernden Bewegung ein Ende. Auch können wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten (Geschäftsideen), sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche nicht patentrechtlich geschützt werden. Weiter kann kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit, ist im Wesentlichen eine Frage der Terminologie.
Neuheit
Ein Patent kann nur auf Erfindungen erteilt werden, die neu sind. Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war. Hierzu zählen ebenso Veröffentlichungen des Erfinders selbst: Wurde die Erfindung bereits öffentlich auf einer Messe präsentiert, so ist dies für sie bereits „neuheitsschädlich“. Zu beachten ist hierbei jedoch folgendes: Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) ausschlaggebend.
Erfindungshöhe
Maßstab für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist der Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet tätig ist, auf dem die Erfindung beruht. Wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden, fehlt an der Erfindungshöhe. Eine mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis sehr häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist die subjektive Auffassung des urteilenden Prüfers. Weil diese letztlich nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise), entsteht in der Praxis oft eine gewisse Unsicherheit. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz). Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, bestand früher die Möglichkeit, über eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshöhe (erfinderischer Schritt) erforderte. Doch kann dem seit dem BGH – Beschluss vom 20. Juni 2006 nicht mehr Folge geleistet werden, vielmehr erfordert das Gebrauchsmuster nun praktisch ebenfalls einen erfinderischen Schritt im Sinne des Patentgesetzes.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung muss gewerblich anwendbar sein, um zum Patent angemeldet werden zu können, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Erfindung auch wirtschaftlich verwertbar oder sinnvoll ist. Erzeugnisse und Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen sind in den meisten Fällen gewerblich anwendbar. Ausgenommen vom Patentschutz aufgrund des Fehlens gewerblicher Anwendbarkeit sind nur diejenigen Erfindungen, die allein theoretische Bedeutung haben und in einem Gewerbebetrieb nicht praktisch verwertbar sind. Insbesondere gelten gemäß § 5 Abs. 2 PatG medizinische Verfahren nicht als gewerblich anwendbar. Hierzu zählen Verfahren zur chirurgischen Behandlung, Verfahren zur therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren, sofern die Verfahren den menschlichen oder tierischen Körper betreffen.

Anwaltliche Gebühren

  • Ausarbeitung ab 500,00 Euro
  • Grundgebühr (380,00 Euro)
  • Prüfungsantrag (200,00 Euro), optional
  • Technische Zeichnungen ab 100,00 Euro, optional
  • Jahresgebühren ab dem 2. Patentjahr (100,00 Euro)
  • Fördermaßnahmen & Sonderkonditionen für Erfinder & KMUs
Ausarbeitung ab 500,00 Euro

Unser Anwalt arbeitet für Sie eine Patentanmeldung aus und leitet sämtliche notwendigen Schritte bis zur Anmeldung und Erteilung ein. Die anwaltlichen Kosten für eine Patentanmeldung setzen sich dabei im Wesentlichen aus den Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung sowie den anwaltlichen Grundgebühren für die Vertretung vor dem jeweiligen Patentamt zusammen. Dabei umfassen die Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung im Wesentlichen die zeitlichen Aufwendungen für die Ausarbeitung der technischen Beschreibung, den Zeichnungen, der Zusammenfassung sowie der Patentansprüche. Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Ausarbeitung einer Patentbeschreibung beträgt in der Regel zwischen 2,5-8 Stunden á 200,00 Euro. Umfangreiche oder komplexe Anmeldungen erfordern unter Umständen einen höheren Zeitaufwand.

Grundgebühr (380,00 Euro)

Wir übernehmen für unsere Mandanten sämtliche beim Patentamt notwendigen Prozesse der Einreichung, Überwachung und Fristenkontrolle der Patentanmeldung. Die anwaltliche Grundgebühr für die Übernahme der anwaltlichen Vertretung vor dem Patentamt beträgt 380,00 Euro. In der anwaltlichen Grundgebühr sind darüber hinaus grundsätzlich auch telefonische Beratungsleistungen hinsichtlich etwaiger Fragen des Anmelders in Bezug auf die laufende Patentanmeldung enthalten. Nicht enthalten in der anwaltlichen Grundgebühr sind die Kosten für die Zusendung des amtlichen Formalbescheides (Bibliografie-Mitteilung) sowie deren etwaige Bearbeitung und Nachreichungen zur Anmeldung. Ebenso beinhaltet die Grundgebühr nicht die Kosten des Prüfungsverfahrens (siehe nachstehend).

Prüfungsantrag (200,00 Euro), optional

Mit der Anmeldung eines Patents haben Sie die Möglichkeit, einen Prüfungsantrag beim DPMA zu stellen. Die anwaltlichen Gebühren für einen Prüfungsantrag belaufen sich auf 200,– Euro. Grundsätzlich muss der Prüfungsantrag erst vor Ablauf von 7 Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden. Eine Eintragung des Patents und damit ein wirksames Schutzrecht setzt jedoch seine Prüfung voraus. Zudem erhalten Sie durch die Stellung des Prüfungsantrags am Anmeldetag in der Regel innerhalb des ersten Jahres einen schriftlichen Prüfungsbericht des Patentamtes. Sollte dieser Bericht negativ ausfallen, können erhebliche Kosten eingespart werden, da weitere Anmeldungen im Ausland unter diesen Umständen vermieden oder weitere Anmeldungen z.B. im Ausland mit Verbesserungsvorschlägen in Bezug auf den ermittelten Stand der Technik eingereicht würden. Anmeldungen im Ausland, europäische oder internationale Anmeldungen können nur innerhalb der ersten 12 Monate (sog. Prioritätsjahr) nach der Erstanmeldung vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass sich im Prüfungsverfahren weitere anwaltliche Gebühren anschließen. Erfahrungsgemäß beläuft sich der Zeitaufwand für die Zusendung eines Prüfungsbescheides sowie deren Erwiderung auf jeweils 2-5 Stunden á 200,00 Euro, je nachdem, zu welchen Ergebnissen die Prüfung führt. Im Prüfungsverfahren ist es möglich, noch einzelne Ansprüche neu- oder umzuformulieren, zudem muss im Anschluss an die Prüfung die Beschreibung der Patentanmeldung vor ihrer Erteilung auf den ermittelten Stand der Technik angepasst werden.

Technische Zeichnungen ab 100,00 Euro, optional
Bei Bedarf fertigen wir für Sie technische Zeichnungen Ihrer Erfindung an. Diese können Sie ebenso wie die technische Beschreibung bspw. bei Präsentationen Ihrer Erfindung bei potenziellen Lizenznehmern verwenden.
Jahresgebühren ab dem 2. Patentjahr (100,00 Euro)
Für die anwaltliche Fristenkontrolle und Vertretung eines Patents vor dem Patentamt sind ab dem zweiten Jahr Jahresgegbühren zu entrichten. In der anwaltlichen Jahresgebühr sind grundsätzlich auch telefonische Beratungsleistungen hinsichtlich etwaiger Fragen des Anmelders in Bezug auf die laufende Patentanmeldung enthalten.
Fördermaßnahmen & Sonderkonditionen für Erfinder & KMUs

Das BWMi unterstützt Erfinder im Zuge der WIPANO Patentförderung mit Fördergeldern in Höhe von bis zu 50 % der entstehenden Kosten. Wir unterstützen Sie bei diesem Prozess. Aufgrund der Kooperation der Anwaltskanzlei Dr. Limbeck mit der Innovations-Gesellschaft Eifel e.V. (IGE) profitieren Erfinder und Fördermitglieder eines Erfinderclubs oder des Deutschen Erfinderverbandes bei der Anfertigung einer Patentanmeldung von den Sonderkonditionen der Kanzlei und sparen Kosten in Höhe von 25% des anwaltlichen Stundenhonorars für die Erstanmeldung (ohne Prüfungsverfahren).

Amtliche Gebühren

  • Anmeldegebühr (40,00 Euro)
  • Prüfungsgebühr (350,00 Euro), optional
  • Jahresgebühren ab dem 3. Patentjahr
Anmeldegebühr (40,00 Euro)
Die amtliche Anmeldegebühr für eine deutsche Patentanmeldung (dpmadirect) beträgt 40,00 Euro. Zusätzliche Gebühren können bei Anmeldungen entstehen, sofern durch die Vielzahl von Ausführungsbeispielen der Erfindung mehr als zehn Patentansprüche zu formulieren sind. Es entstehen hierbei ab dem elften Anspruch jeweils zusätzliche Anspruchsgebühren in Höhe von 30,00 Euro.
Prüfungsgebühr (350,00 Euro), optional
Mit der Anmeldung eines Patents haben Sie die Möglichkeit, einen Prüfungsantrag beim DPMA zu stellen. Die amtlichen Gebühren für einen Prüfungsantrag belaufen sich auf 350,– Euro. Grundsätzlich muss der Prüfungsantrag erst vor Ablauf von 7 Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden. Eine Eintragung des Patents und damit ein wirksames Schutzrecht setzt jedoch seine Prüfung voraus. Zudem erhalten Sie durch die Stellung des Prüfungsantrags am Anmeldetag in der Regel innerhalb des ersten Jahres einen schriftlichen Prüfungsbericht des Patentamtes. Sollte dieser Bericht negativ ausfallen, können erhebliche Kosten eingespart werden, da weitere Anmeldungen im Ausland unter diesen Umständen vermieden oder weitere Anmeldungen z.B. im Ausland mit Verbesserungsvorschlägen in Bezug auf den ermittelten Stand der Technik eingereicht würden. Anmeldungen im Ausland, europäische oder internationale Anmeldungen können nur innerhalb der ersten 12 Monate (sog. Prioritätsjahr) nach der Erstanmeldung vorgenommen werden.
Jahresgebühren ab dem 3. Patentjahr

Für die Aufrechterhaltung eines Patents sind ab dem dritten Jahr Jahresgegbühren zu zahlen, welche sich wie folgt staffeln:

  • 3. Patentjahr: 70,oo Euro
  • 4. Patentjahr: 70,oo Euro
  • 5. Patentjahr: 100,oo Euro
  • 6 Patentjahr: 150,oo Euro

Über uns

Wir beraten vorwiegend Existenzgründer, Arbeitnehmer und Erfinder sowie kleine und mittelständische Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.

Kooperation

Innovations-Gesellschaft Eifel e.V.
Deutschlands größter Erfinderclub
http://www.ig-eifel.de