Gebrauchsmuster

Umfassender Schutz zu überschaubaren Preisen

Schützen Sie Ihre Erfindung, Idee oder Weiterentwicklung durch ein deutsches Gebrauchsmuster, bevor sie von jemand anderen auf den Markt gebracht wird. Wir zeigen nachfolgend die notwendigen Voraussetzungen und Kosten auf, um vor Nachahmern und Plagiaten erfolgreich geschützt zu sein.


Informationen & Preise

Gebrauchsmusterschutz ab 730,00 Euro

Die nachfolgenden anwaltlichen Gebühren verstehen sich Netto zzgl. MwSt.


Das Gebrauchsmuster

  • Allgemein
  • Voraussetzungen
  • Prioritätsrecht
Allgemein

Mit dem Gebrauchsmuster können alle technischen Erfindungen mit Ausnahme von Verfahren für maximal 10 Jahre geschützt werden. Es handelt sich um ein reines Registrierrecht, d.h. eine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit wie beim Patent findet nicht statt. Gegenüber dem Patent kann ein Gebrauchsmuster demnach schneller und einfacher eingetragen werden. Der Anmelder wird so rasch gegen Nachahmung geschützt und kann die Erfindung wirtschaftlich verwerten. Ein weiterer Vorteil des Gebrauchsmusters besteht darin, dass die Kosten für eine Eintragung gegenüber dem Patent deutlich geringer sind.

Voraussetzungen

Bei der Gebrauchsmusteranmeldung prüft das Patent- und Markenamt nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in das Gebrauchsmusterregister eingetragen (§ 8 GebrMG). Dadurch wird zwar ein schnelles Eintragungsverfahren erreicht, jedoch ist das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, dadurch höher als beim Patent.

Prioritätsrecht

Durch das Gebrauchsmuster kann ebenso wie bei einem Patent, ein Prioritätsrecht begründet werden. Dieses gilt während der ersten 12 Monate nach der Erstanmeldung für in- und ausländische Gebrauchsmuster. Die Priorität bewirkt, dass spätere Anmeldungen, bspw. ein Patent, einen abweichenden Zeitrang erhalten. Der Zeitrang ist für den Zeitpunkt der Neuheit maßgeblich. Bei inländischen Anmeldungen können so innerhalb dieser Frist Verbesserungen mit einer zweiten Anmeldung, bspw. eine Patentanmeldung, welche den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält, angemeldet werden.

Voraussetzungen zum Gebrauchsmusterschutz

  • Technische Erfindung
  • Kein Schutz technischer Verfahren
  • Neuheit
  • Neuheitsschonfrist & Ausstellungsschutz
  • Erfindungshöhe
Technische Erfindung

Unter einer Erfindung wird die technische Lösung eines Problems verstanden. Keine Erfindungen und daher nicht als Gebrauchsmuster eintragungsfähig sind dagegen Entdeckungen, also beispielsweise Erkenntnisse, wie etwas funktioniert.

Generell nicht anmeldungsfähig ist die Erfindung eines vermeintlichen Perpetuum mobiles. Darunter versteht man eine Vorrichtung mechanischer, chemischer oder anderer Natur, die einmal in Betrieb gesetzt, auf Dauer in Betrieb bleibt und wünschenswerterweise zusätzlich Arbeit verrichtet; nur der natürliche Verschleiß der Bestandteile setzt der dauernden Bewegung ein Ende.

Auch können wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten (Geschäftsideen), sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche nicht geschützt werden.

Weiter kann kein Schutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Kein Schutz technischer Verfahren

Mit einem Gebrauchsmuster können im Wesentlichen nur technische Produkte, Vorrichtungen und (chemische) Stoffe,  aber keine Verfahren geschützt werden, wie bspw. Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.

Neuheit

Ein Gebrauchsmuster kann nur auf Erfindungen erteilt werden, die neu sind. Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war. Hierzu zählen ebenso Veröffentlichungen des Erfinders selbst: Wurde die Erfindung bereits öffentlich auf einer Messe präsentiert, so ist dies für sie bereits „neuheitsschädlich“.

Zu beachten ist hierbei jedoch folgendes: Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) ausschlaggebend.

Neuheitsschonfrist & Ausstellungsschutz

Das Gebrauchsmuster kennt im Gegensatz zum deutschen Patent oder europäischen Patent eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten für die eigene Veröffentlichung. Das bedeutet, dass Gebrauchsmuster auch dann noch eingetragen werden, wenn der Schutzgegenstand seit höchstens 6 Monaten der Öffentlichkeit bekannt ist. Im Gebrauchsmusterrecht muss die Bekanntheit aus Handlungen des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers resultieren, § 3 Abs. 1 Satz 3 Gebrauchsmustergesetz.

Darüber hinaus steht dem Gebrauchsmuster ein Ausstellungsschutz bzw. eine Ausstellungspriorität zu, falls die Erfindung in einem Zeitraum von 6 Monaten vor dem Anmeldetag auf einer Ausstellung veröffentlicht wurde, für die das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt den Ausstellungsschutz bzw. die Ausstellungspriorität zugelassen hat.

Erfindungshöhe

Für ein Gebrauchsmuster ist im Gegensatz zum Patent keine „erfinderische Tätigkeit“, sondern ein „erfinderischer Schritt“ notwendig. Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht daher unter Umständen die Möglichkeit, den Schutz als Gebrauchsmuster zu erlangen.

Ob die Eintragung eines Gebrauchsmusters unter diesem Gesichtspunkt jedoch sinnvoll ist, muss angesichts der Entscheidung des BGH zum „Demonstrationsschrank“ im Einzelfall unter Abwägung zahlreicher Kriterien beurteilt werden. Entgegen der früheren Ansicht, dass der Maßstab an die Erfindungshöhe, also der erfinderische Schritt beim Gebrauchsmuster, im Allgemeinen geringer sei als die erfinderische Tätigkeit beim Patent, sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe in der Entscheidung des BGH beim Gebrauchsmuster ähnlich hoch wie beim Patent eingeschätzt worden.

Anwaltliche Gebühren

  • Ausarbeitung ab 500,00 Euro
  • Grundgebühr (280,00 Euro)
  • Technische Zeichnungen ab 100,00 Euro, optional
  • Jahresgebühren ab dem 2. Schutzjahr (60,00 Euro)
  • Sonderkonditionen für Erfinder & KMUs
Ausarbeitung ab 500,00 Euro

Unser Anwalt arbeitet für Sie eine Gebrauchsmusteranmeldung aus und leitet sämtliche notwendigen Schritte bis zur Anmeldung und Eintragung ein. Die anwaltlichen Kosten für eine Gebrauchsmusteranmeldung setzen sich dabei im Wesentlichen aus den Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung sowie den anwaltlichen Grundgebühren für die Vertretung vor dem jeweiligen Patentamt zusammen.

Dabei umfassen die Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung im Wesentlichen die zeitlichen Aufwendungen für die Ausarbeitung der technischen Beschreibung, den Zeichnungen, der Zusammenfassung sowie der Schutzansprüche. Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Beschreibung beträgt in der Regel zwischen 2,5-6 Stunden á 200,00 Euro. Umfangreiche oder komplexe Anmeldungen erfordern unter Umständen einen höheren Zeitaufwand.

Grundgebühr (280,00 Euro)

Wir übernehmen für unsere Mandanten sämtliche beim Patentamt notwendigen Prozesse der Einreichung, Überwachung und Fristenkontrolle der Patentanmeldung. Die anwaltliche Grundgebühr für die Übernahme der anwaltlichen Vertretung vor dem Patentamt beträgt 280,00 Euro.

In der anwaltlichen Grundgebühr sind darüber hinaus grundsätzlich auch telefonische Beratungsleistungen hinsichtlich etwaiger Fragen des Anmelders in Bezug auf das laufende Gebrauchsmuster enthalten.

Nicht enthalten in der anwaltlichen Grundgebühr sind die Kosten für die Zusendung und Überprüfung der amtlichen Eintragungsurkunde, welche 60,00 Euro betragen.

Technische Zeichnungen ab 100,00 Euro, optional

Bei Bedarf fertigen wir für Sie technische Zeichnungen Ihrer Erfindung an. Diese können Sie ebenso wie die technische Beschreibung bspw. bei Präsentationen Ihrer Erfindung bei potenziellen Lizenznehmern verwenden.

Jahresgebühren ab dem 2. Schutzjahr (60,00 Euro)

Für die anwaltliche Fristenkontrolle und Vertretung eines Gebrauchsmusters vor dem Patentamt sind ab dem zweiten Jahr anwaltliche Jahresgebühren zu entrichten, welche jährlich umgerechnet 60,00 Euro Netto betragen:

Die anwaltlichen Jahresgebühren staffeln sich wie folgt:

  • 2.-3 Schutzjahr: 120,00 Euro
  • 4.-6. Schutzjahr: 180,oo Euro
  • 7.-8. Schutzjahr: 120,oo Euro
  • 9.-10. Schutzjahr: 120,oo Euro

In der anwaltlichen Jahresgebühr sind grundsätzlich auch telefonische Beratungsleistungen hinsichtlich etwaiger Fragen des Anmelders in Bezug auf das laufende Gebrauchsmuster enthalten.

Sonderkonditionen für Erfinder & KMUs

Aufgrund der Kooperation der Anwaltskanzlei Dr. Limbeck mit der Innovations-Gesellschaft Eifel e.V. (IGE) profitieren Erfinder und Fördermitglieder eines Erfinderclubs oder des Deutschen Erfinderverbandes bei der Anfertigung einer Gebrauchsmusteranmeldung von den Sonderkonditionen der Kanzlei und sparen Kosten in Höhe von 25% des anwaltlichen Stundenhonorars.

Amtliche Gebühren

  • Anmeldegebühr (30,00 Euro)
  • Rechercheantrag (250,00 Euro), für Eintragung nicht erforderlich
  • Aufrechterhaltungsgebühren ab dem 4. Schutzjahr
Anmeldegebühr (30,00 Euro)

Die amtliche Anmeldegebühr für eine deutsche Gebrauchsmusteranmeldung (dpmadirect) beträgt 30,00 Euro.

Rechercheantrag (250,00 Euro), für Eintragung nicht erforderlich

Mit der Anmeldung eines Gebrauchsmusters haben Sie die Möglichkeit, einen Rechercheantrag beim DPMA zu stellen. Die amtlichen Gebühren für einen Prüfungsantrag belaufen sich auf 250,– Euro.

Durch die Stellung eines Rechercheantrages am Anmeldetag erhalten Sie in der Regel innerhalb des ersten Jahres einen Recherchenbericht des Patentamtes, der den ermittelten Stand der Technik in Bezug auf die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Erfindung enthält.

Aufrechterhaltungsgebühren ab dem 4. Schutzjahr

Für die Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters sind ab dem vierten Jahr Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen, welche sich wie folgt staffeln:

  • 4.-6. Schutzjahr: 210,oo Euro
  • 7.-8. Schutzjahr: 350,oo Euro
  • 9.-10. Schutzjahr: 530,oo Euro

Über uns

Wir beraten vorwiegend Existenzgründer, Arbeitnehmer und Erfinder sowie kleine und mittelständische Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.

Kooperation

Innovations-Gesellschaft Eifel e.V.
Deutschlands größter Erfinderclub
http://www.ig-eifel.de