Internationales Patent

Weltweiter Schutz Ihrer Erfindung zu überschaubaren Preisen

Schützen Sie Ihre Erfindung, Idee oder Weiterentwicklung durch ein weltweites Patent, bevor sie von jemand anderen auf den Markt gebracht wird. Wir zeigen nachfolgend die notwendigen Voraussetzungen und Kosten auf, um vor Nachahmern und Plagiaten erfolgreich geschützt zu sein.


Informationen & Preise

Internationaler Schutz ab 1.580,00 Euro

Die nachfolgenden anwaltlichen Gebühren verstehen sich Netto zzgl. MwSt.


Die PCT-Patentanmeldung

  • Allgemein
  • Nationalisierung
  • Nutzung der Priorität
  • Vorteile
Allgemein

Die internationale Patentanmeldung ermöglicht es, durch Einreichen einer einzigen Patentanmeldung bei dem Internationalen Büro der WIPO oder einem anderen zugelassenen Amt (z.B. Deutsches oder Europäisches Patentamt) für alle Vertragsstaaten des PCT ein Patent zu beantragen.

Die PCT-Anmeldung stellt ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar, das sich später in den bestimmten Staaten zu jeweils nationalen Erteilungsverfahren aufspaltet und dort zu nationalen Schutzrechten führt. Im Gegensatz zum europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) führt eine Patentanmeldung nach dem PCT allerdings nicht zu einem zentral erteilten Patent.

Nationalisierung

Der Anmelder muss sich vielmehr 30/31 Monate nach dem frühesten Prioritätstag entscheiden, in welchen der Mitgliedsstaaten die Anmeldung weiter verfolgt werden soll. Vor Ablauf der 30/31 Monate ab dem Prioritätstag muss der Anmelder die nationalen Phasen durch Einreichen einer nationalen Anmeldung in jedem der gewünschten Staaten einleiten. Das weitere Erteilungsverfahren wird dann vor den Ämtern der benannten Staaten jeweils separat fortgeführt.

Nutzung der Priorität

Für die PCT-Anmeldung kann wie beim europäisches Patent oder sonstige Nachanmeldungen im In- und Ausland eine oder auch mehrere inländische Prioritäten aus Patenten und Gebrauchsmustern in Anspruch genommen werden, wenn die Anmeldung/en nicht mehr als 12 Monate zurückliegen und die Anmeldungen denselben Erfindungsgegenstand betreffen.

 

Vorteile

Die PCT-Anmeldung bietet insbesondere den Vorteil des Aufschiebens kostenträchtiger Schritte wie das Übersetzen der Anmeldung und das Einreichen der Anmeldung bei den Patentämtern der einzelnen Staaten, die nur durch einen jeweils ansässigen zu bestellenden Vertreter erfolgen kann. Ferner erhält man mit der PCT-Anmeldung einen umfassenden Recherchebericht.

Voraussetzungen zum Patentschutz

  • Technische Erfindung
  • Neuheit
  • Erfindungshöhe
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
Technische Erfindung

Unter einer Erfindung wird die technische Lösung eines Problems verstanden. Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind dagegen Entdeckungen, also beispielsweise Erkenntnisse, wie etwas funktioniert. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung ist jedoch hingegen patentfähig.

Generell nicht patentierbar ist die Erfindung eines vermeintlichen Perpetuum mobiles. Darunter versteht man eine Vorrichtung mechanischer, chemischer oder anderer Natur, die einmal in Betrieb gesetzt, auf Dauer in Betrieb bleibt und wünschenswerterweise zusätzlich Arbeit verrichtet; nur der natürliche Verschleiß der Bestandteile setzt der dauernden Bewegung ein Ende.

Auch können wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten (Geschäftsideen), sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche nicht patentrechtlich geschützt werden.

Weiter kann kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit, ist im Wesentlichen eine Frage der Terminologie.

Neuheit

Ein Patent kann nur auf Erfindungen erteilt werden, die neu sind. Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war. Hierzu zählen ebenso Veröffentlichungen des Erfinders selbst: Wurde die Erfindung bereits öffentlich auf einer Messe präsentiert, so ist dies für sie bereits „neuheitsschädlich“.

Zu beachten ist hierbei jedoch folgendes: Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) ausschlaggebend.

Erfindungshöhe

Maßstab für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist der Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet tätig ist, auf dem die Erfindung beruht. Wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden, fehlt an der Erfindungshöhe.

Eine mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis sehr häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist die subjektive Auffassung des urteilenden Prüfers. Weil diese letztlich nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise), entsteht in der Praxis oft eine gewisse Unsicherheit. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz).

Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, bestand früher die Möglichkeit, über eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshöhe (erfinderischer Schritt) erforderte. Doch kann dem seit dem BGH – Beschluss vom 20. Juni 2006 nicht mehr Folge geleistet werden, vielmehr erfordert das Gebrauchsmuster nun praktisch ebenfalls einen erfinderischen Schritt im Sinne des Patentgesetzes.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung muss gewerblich anwendbar sein, um zum Patent angemeldet werden zu können, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Erfindung auch wirtschaftlich verwertbar oder sinnvoll ist. Erzeugnisse und Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen sind in den meisten Fällen gewerblich anwendbar.

Ausgenommen vom Patentschutz aufgrund des Fehlens gewerblicher Anwendbarkeit sind nur diejenigen Erfindungen, die allein theoretische Bedeutung haben und in einem Gewerbebetrieb nicht praktisch verwertbar sind. Insbesondere gelten gemäß § 5 Abs. 2 PatG medizinische Verfahren nicht als gewerblich anwendbar. Hierzu zählen Verfahren zur chirurgischen Behandlung, Verfahren zur therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren, sofern die Verfahren den menschlichen oder tierischen Körper betreffen.

Anwaltliche Gebühren

  • Ausarbeitung ab 600,00 Euro
  • Grundgebühr (980,00 Euro)
  • Rechercheantrag (in Grundgebühr enthalten)
  • Technische Zeichnungen ab 100,00 Euro, optional
  • Fördermaßnahmen & Sonderkonditionen für Erfinder & KMUs
Ausarbeitung ab 600,00 Euro

Unser Anwalt arbeitet für Sie eine Patentanmeldung aus und leitet sämtliche notwendigen Schritte bis zur Anmeldung und Erteilung ein. Die anwaltlichen Kosten für eine Patentanmeldung setzen sich dabei im Wesentlichen aus den Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung sowie den anwaltlichen Grundgebühren für die Vertretung vor dem jeweiligen Patentamt zusammen.

Dabei umfassen die Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung im Wesentlichen die zeitlichen Aufwendungen für die Ausarbeitung der technischen Beschreibung, den Zeichnungen, der Zusammenfassung sowie der Patentansprüche. Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Ausarbeitung einer Patentbeschreibung beträgt in der Regel zwischen 3-8 Stunden á 200,00 Euro. Umfangreiche oder komplexe Anmeldungen erfordern unter Umständen einen höheren Zeitaufwand.

Grundgebühr (980,00 Euro)

Wir übernehmen für unsere Mandanten sämtliche beim Patentamt notwendigen Prozesse der Einreichung, Überwachung und Fristenkontrolle der internationalen Patentanmeldung. Die anwaltliche Grundgebühr für die Übernahme der anwaltlichen Vertretung vor dem Patentamt beträgt 980,00 Euro.

In der anwaltlichen Grundgebühr sind grundsätzlich auch telefonische Beratungsleistungen hinsichtlich etwaiger Fragen des Anmelders in Bezug auf die laufende Patentanmeldung enthalten.

Rechercheantrag (in Grundgebühr enthalten)

Mit der Anmeldung des internationalen Patents ist gleichzeitig ein Rechercheantrag zu stellen. Die internationale Recherche enthält eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den Rechercheergebnissen und zur Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung.

Bitte beachten Sie, dass sich im Rechercheverfahren anwaltliche Gebühren anschließen. Erfahrungsgemäß beläuft sich der Zeitaufwand für die Zusendung eines internationalen Rechercheberichts auf ca. 2-3 Stunden á 200,00 Euro, je nachdem, zu welchen Ergebnissen die Recherche führt.

Technische Zeichnungen ab 100,00 Euro, optional

Bei Bedarf fertigen wir für Sie technische Zeichnungen Ihrer Erfindung an. Diese können Sie ebenso wie die technische Beschreibung bspw. bei Präsentationen Ihrer Erfindung bei potenziellen Lizenznehmern verwenden.

Fördermaßnahmen & Sonderkonditionen für Erfinder & KMUs

Das BWMi unterstützt Erfinder im Zuge der WIPANO Patentförderung mit Fördergeldern in Höhe von bis zu 50 % der entstehenden Kosten. Wir unterstützen Sie bei diesem Prozess. 

Aufgrund der Kooperation der Anwaltskanzlei Dr. Limbeck mit der Innovations-Gesellschaft Eifel e.V. (IGE) profitieren Erfinder und Fördermitglieder eines Erfinderclubs oder des Deutschen Erfinderverbandes bei der Anfertigung einer Patentanmeldung von den Sonderkonditionen der Kanzlei und sparen Kosten in Höhe von 25% des anwaltlichen Stundenhonorars.

Amtliche Gebühren

  • Internationale Anmelde- und Übermittlungsgebühr (1.261,00 Euro)
  • Internationale Recherchengebühr (1.775,00 Euro)
Internationale Anmelde- und Übermittlungsgebühr (1.261,00 Euro)

Die amtliche Anmeldegebühr für eine internationale Patentanmeldung in elektronischer Form beträgt 1.171,00 Euro zzgl. einer Übermittlungsgebühr des DPMA in Höhe von 90,00 Euro.

Internationale Recherchengebühr (1.775,00 Euro)

Die internationale Recherche ist Teil der internationalen Anmeldung und dient der Ermittlung des für die internationale Anmeldung einschlägigen Standes der Technik. Der internationale Recherchenbericht enthält die Klassifikation der Erfindung sowie die Angabe der Druckschriften, die für die beanspruchte Erfindung als wesentlich anzusehen sind.

Die internationale Recherchenbehörde erstellt gleichzeitig mit dem internationalen Recherchenbericht einen schriftlichen Bescheid darüber, ob die beanspruchte Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar zu sein scheint (Regel 43bis Ausführungsordnung PCT – kurz AusfO PCT).

Über uns

Wir beraten vorwiegend Existenzgründer, Arbeitnehmer und Erfinder sowie kleine und mittelständische Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.

Kooperation

Innovations-Gesellschaft Eifel e.V.
Deutschlands größter Erfinderclub
http://www.ig-eifel.de