Europäisches Patent

Europaweiter Schutz Ihrer Erfindung zu überschaubaren Preisen

Schützen Sie Ihre Erfindung, Idee oder Weiterentwicklung durch ein europaweites Patent, bevor sie von jemand anderen auf den Markt gebracht wird. Wir zeigen nachfolgend die notwendigen Voraussetzungen und Kosten auf, um vor Nachahmern und Plagiaten erfolgreich geschützt zu sein.


Informationen & Preise

EU weiter Schutz ab 1.580,00 Euro

Die nachfolgenden anwaltlichen Gebühren verstehen sich Netto zzgl. MwSt.


Die EP-Patentanmeldung

  • Allgemein
  • Validierung nach Erteilung
  • Nutzung der Priorität
Allgemein

Die europäische Patentanmeldung ermöglicht es, mit einer einzigen Anmeldung Patentschutz in etwa 40 Ländern Europas zu erhalten. Es wird vom Europäischen Patentamt in einem zentralisierten und damit Zeit und Kosten sparenden Verfahren erteilt, das in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch durchgeführt wird. Dieses Patent hat in jedem vom Anmelder ausgewählten Land, für das es erteilt wird, dieselbe rechtliche Wirkung wie ein nationales Patent.

Validierung nach Erteilung

Nach der Erteilung geht das europäische Patent in die Verwaltung der vom Anmelder benannten Vertragsstaaten über, in denen es validiert werden muss. Einige dieser Staaten verlangen eine Übersetzung der Patentschrift oder zumindest der Ansprüche, sofern das Patent nicht in einer ihrer Amtssprachen erteilt wurde. In der Regel ist auch ein nationaler Vertreter zu bestellen. Die Bestellung dieser Vertretungen  erfolgt dabei zentral über die Kanzlei.

Nutzung der Priorität

Für die europäische Patentanmeldung kann eine oder auch mehrere inländische Prioritäten aus Patenten und Gebrauchsmustern in Anspruch genommen werden, wenn die Anmeldung/en nicht mehr als 12 Monate zurückliegen und die Anmeldungen denselben Erfindungsgegenstand betreffen.

 

Voraussetzungen zum Patentschutz

  • Technische Erfindung
  • Neuheit
  • Erfindungshöhe
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
Technische Erfindung

Unter einer Erfindung wird die technische Lösung eines Problems verstanden. Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind dagegen Entdeckungen, also beispielsweise Erkenntnisse, wie etwas funktioniert. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung ist jedoch hingegen patentfähig.

Generell nicht patentierbar ist die Erfindung eines vermeintlichen Perpetuum mobiles. Darunter versteht man eine Vorrichtung mechanischer, chemischer oder anderer Natur, die einmal in Betrieb gesetzt, auf Dauer in Betrieb bleibt und wünschenswerterweise zusätzlich Arbeit verrichtet; nur der natürliche Verschleiß der Bestandteile setzt der dauernden Bewegung ein Ende.

Auch können wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten (Geschäftsideen), sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche nicht patentrechtlich geschützt werden.

Weiter kann kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit, ist im Wesentlichen eine Frage der Terminologie.

Neuheit

Ein Patent kann nur auf Erfindungen erteilt werden, die neu sind. Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war. Hierzu zählen ebenso Veröffentlichungen des Erfinders selbst: Wurde die Erfindung bereits öffentlich auf einer Messe präsentiert, so ist dies für sie bereits „neuheitsschädlich“.

Zu beachten ist hierbei jedoch folgendes: Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) ausschlaggebend.

Erfindungshöhe

Maßstab für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist der Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet tätig ist, auf dem die Erfindung beruht. Wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden, fehlt an der Erfindungshöhe.

Eine mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis sehr häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist die subjektive Auffassung des urteilenden Prüfers. Weil diese letztlich nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise), entsteht in der Praxis oft eine gewisse Unsicherheit. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz).

Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, bestand früher die Möglichkeit, über eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshöhe (erfinderischer Schritt) erforderte. Doch kann dem seit dem BGH – Beschluss vom 20. Juni 2006 nicht mehr Folge geleistet werden, vielmehr erfordert das Gebrauchsmuster nun praktisch ebenfalls einen erfinderischen Schritt im Sinne des Patentgesetzes.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung muss gewerblich anwendbar sein, um zum Patent angemeldet werden zu können, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Erfindung auch wirtschaftlich verwertbar oder sinnvoll ist. Erzeugnisse und Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen sind in den meisten Fällen gewerblich anwendbar.

Ausgenommen vom Patentschutz aufgrund des Fehlens gewerblicher Anwendbarkeit sind nur diejenigen Erfindungen, die allein theoretische Bedeutung haben und in einem Gewerbebetrieb nicht praktisch verwertbar sind. Insbesondere gelten gemäß § 5 Abs. 2 PatG medizinische Verfahren nicht als gewerblich anwendbar. Hierzu zählen Verfahren zur chirurgischen Behandlung, Verfahren zur therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren, sofern die Verfahren den menschlichen oder tierischen Körper betreffen.

Anwaltliche Gebühren

  • Ausarbeitung ab 600,00 Euro
  • Grundgebühr (980,00 Euro)
  • Rechercheantrag (in Grundgebühr enthalten)
  • Prüfungsantrag (480,00 Euro)
  • Bestimmungsgebühren (60,00 Euro pro Land)
  • Übersetzungskosten nach Erteilung (abhängig vom Aufwand)
  • Technische Zeichnungen ab100,00 Euro, optional
  • Jahresgebühren ab dem 2. Patentjahr (380,00 Euro)
  • Fördermaßnahmen & Sonderkonditionen für Erfinder & KMUs
Ausarbeitung ab 600,00 Euro

Unser Anwalt arbeitet für Sie eine Patentanmeldung aus und leitet sämtliche notwendigen Schritte bis zur Anmeldung und Erteilung ein. Die anwaltlichen Kosten für eine Patentanmeldung setzen sich dabei im Wesentlichen aus den Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung sowie den anwaltlichen Grundgebühren für die Vertretung vor dem jeweiligen Patentamt zusammen.

Dabei umfassen die Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung im Wesentlichen die zeitlichen Aufwendungen für die Ausarbeitung der technischen Beschreibung, den Zeichnungen, der Zusammenfassung sowie der Patentansprüche. Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Ausarbeitung einer Patentbeschreibung beträgt in der Regel zwischen 3-8 Stunden á 200,00 Euro. Umfangreiche oder komplexe Anmeldungen erfordern unter Umständen einen höheren Zeitaufwand.

Grundgebühr (980,00 Euro)

Wir übernehmen für unsere Mandanten sämtliche beim Patentamt notwendigen Prozesse der Einreichung, Überwachung und Fristenkontrolle der Patentanmeldung. Die anwaltliche Grundgebühr für die Übernahme der anwaltlichen Vertretung vor dem Patentamt beträgt 980,00 Euro.

Rechercheantrag (in Grundgebühr enthalten)

Mit der Anmeldung des internationalen Patents ist gleichzeitig ein Rechercheantrag zu stellen. Die internationale Recherche enthält eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den Rechercheergebnissen und zur Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung.

Bitte beachten Sie, dass sich im Rechercheverfahren anwaltliche Gebühren anschließen. Erfahrungsgemäß beläuft sich der Zeitaufwand für die Zusendung eines europäischen Rechercheberichts auf ca. 2-3 Stunden á 200,00 Euro, je nachdem, zu welchen Ergebnissen die Recherche führt.

Prüfungsantrag (480,00 Euro)

6 Monate nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts (frühestens zwei Jahre nach der Erstanmeldung) muss vor dem Europäischen Patentamt ein Prüfungsantrag gestellt werden. 

Sobald der Prüfungsantrag gestellt ist, prüft das Europäische Patentamt anhand des Recherchenberichts und unter Berücksichtigung dessen, was der Anmelder darauf erwidert, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügen, insbesondere also, ob die Erfindung patentierbar ist.

Bitte beachten Sie, dass sich im Prüfungsverfahren weitere anwaltliche Gebühren anschließen. Erfahrungsgemäß beläuft sich der Zeitaufwand für die Zusendung eines europäischen Prüfungsbescheides sowie eine diesbezügliche Erwiderung auf den Prüfungsbescheid auf jeweils ca. 2-5 Stunden á 200,00 Euro, je nachdem, zu welchen Ergebnissen die Prüfung führt.

Bestimmungsgebühren (60,00 Euro pro Land)

6 Monate nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts (frühestens zwei Jahre nach der Erstanmeldung) müssen vor dem Europäischen Patentamt die Staaten benannt werden, in denen das europäische Patent im weiteren Verlauf des Verfahrens Wirkung entfalten soll. Mit der Einzahlung der siebenfachen Gebühr, also insgesamt 420,00 Euro werden sämtliche Staaten des EPÜ benannt.

Übersetzungskosten nach Erteilung (abhängig vom Aufwand)

Mit der Einzahlung der amtlichen Erteilungsgebühr nach erfolgreicher Prüfung sind die geltenden Patentansprüche in die weiteren Amtssprachen Französisch und Englisch zu übersetzen. Der Aufwand für die Übersetzung hängt entscheidend vom Umfang der Patentansprüche ab.

Technische Zeichnungen ab100,00 Euro, optional

Bei Bedarf fertigen wir für Sie technische Zeichnungen Ihrer Erfindung an. Diese können Sie ebenso wie die technische Beschreibung bspw. bei Präsentationen Ihrer Erfindung bei potenziellen Lizenznehmern verwenden.

Jahresgebühren ab dem 2. Patentjahr (380,00 Euro)

Für die anwaltliche Fristenkontrolle und Vertretung eines europäischen Patents vor dem Patentamt sind ab dem zweiten Jahr anwaltliche Jahresgebühren zu entrichten, welche 380,00 Euro betragen.

In der anwaltlichen Jahresgebühr sind grundsätzlich auch telefonische Beratungsleistungen hinsichtlich etwaiger Fragen des Anmelders in Bezug auf die laufende Patentanmeldung enthalten.

Fördermaßnahmen & Sonderkonditionen für Erfinder & KMUs

Das BWMi unterstützt Erfinder im Zuge der WIPANO Patentförderung mit Fördergeldern in Höhe von bis zu 50 % der entstehenden Kosten. Wir unterstützen Sie bei diesem Prozess. 

Aufgrund der Kooperation der Anwaltskanzlei Dr. Limbeck mit der Innovations-Gesellschaft Eifel e.V. (IGE) profitieren Erfinder und Fördermitglieder eines Erfinderclubs oder des Deutschen Erfinderverbandes bei der Anfertigung einer Patentanmeldung von den Sonderkonditionen der Kanzlei und sparen Kosten in Höhe von 25% des anwaltlichen Stundenhonorars.

Amtliche Gebühren

  • Europäische Anmeldegebühr (135,00 Euro)
  • Europäische Recherchengebühr (1.460,00 Euro)
  • Europäische Prüfungsgebühr (1.840,00 Euro)
  • Benennungsgebühren (660,00 Euro)
  • Erteilungsgebühr (1.040,00 Euro)
  • Jahresgebühren ab dem 3. Patentjahr
Europäische Anmeldegebühr (135,00 Euro)

Die amtliche Anmeldegebühr für eine europäische Patentanmeldung beträgt 135,00 Euro. Für jeden weiteren Anspruch ab dem 16. Patentanspruch bis zum 50. Anspruch Anspruchsgebühren in Höhe von jeweils 265,00 Euro an.

Europäische Recherchengebühr (1.460,00 Euro)

Die europäische Recherche ist Teil der europäischen Patentanmeldung und dient der Ermittlung des für die europäische Anmeldung einschlägigen Standes der Technik. Der europäische Recherchenbericht enthält die Klassifikation der Erfindung sowie die Angabe der Druckschriften, die für die beanspruchte Erfindung als wesentlich anzusehen sind.

Die europäische Recherchenbehörde erstellt gleichzeitig mit dem europäischen Recherchenbericht einen schriftlichen Bescheid darüber, ob die beanspruchte Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar zu sein scheint.

Europäische Prüfungsgebühr (1.840,00 Euro)

Die europäische Prüfung ist Teil der europäischen Patentanmeldung und dient der Prüfung der Patentanmeldung vor dem Hintergrund der vom Patentamt im Rahmen der Recherche ermittelten Druckschriften. Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts im Register gestellt werden.

Benennungsgebühren (660,00 Euro)

Ebenso wie der Prüfungsantrag müssen innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts (frühestens zwei Jahre nach der Erstanmeldung) vor dem Europäischen Patentamt die Staaten benannt werden, in denen das europäische Patent im weiteren Verlauf des Verfahrens Wirkung entfalten soll. Mit der Einzahlung einer Gebühr von 660,00 Euro werden sämtliche Staaten des EPÜ benannt.

Erteilungsgebühr (1.040,00 Euro)

Nach erfolgreicher Prüfung der europäischen Patentanmeldung sind beim Europäischen Patentamt Erteilungsgebühren einzuzahlen. Ferner sind mit Einzahlung der Gebühren gleichzeitig Übersetzungen der geltenden Patentansprüche in den weiteren Amtssprachen Französisch und Englisch einzureichen.

Jahresgebühren ab dem 3. Patentjahr

Für die Aufrechterhaltung eines europäischen Patents sind ab dem dritten Jahr Jahresgegbühren zu zahlen, welche sich wie folgt staffeln:

  • 3. Patentjahr: 530,oo Euro
  • 4. Patentjahr: 660,oo Euro
  • 5. Patentjahr: 925,oo Euro
  • 6 Patentjahr: 1.305,oo Euro
  • 7. Patentjahr: 1.245,oo Euro
  • 8. Patentjahr: 1.440,oo Euro
  • 9. Patentjahr: 1.570,oo Euro
  • 10.-20. Patentjahr: jeweils konstant 1.775,oo Euro

Über uns

Wir beraten vorwiegend Existenzgründer, Arbeitnehmer und Erfinder sowie kleine und mittelständische Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.

Kooperation

Innovations-Gesellschaft Eifel e.V.
Deutschlands größter Erfinderclub
http://www.ig-eifel.de