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Gebrauchsmuster oder Patent anmelden für „freie Erfindungen“

16. November 2018Allgemein

Welches ist das richtige Schutzrecht?

Die richtige Anmeldestrategie bei freien Erfindungen

Bei der Anmeldestrategie in Bezug auf freie Erfindungen, die im Gegensatz zu sog. Diensterfindungen zumeist mittels einer Lizenzvergabe oder durch einen Verkauf zur Vermarktung vergeben werden, gelten grundsätzlich andere Maßstäbe als bei solchen Erfindungen, die durch die anmeldende Firma selbst zur Vermarktung gebracht werden. Wo bei Diensterfindungen eine Gebrauchsmusteranmeldung aufgrund der schnellen Durchsetzbarkeit sowie der durch die Eintragung bewirkten Abschreckungswirkung durchaus berechtigt sein kann, ist dieses zum Schutz freier Erfindungen zumeist eher fragwürdig, obwohl es dennoch leider vielfach empfohlen wird.

Bei freien Erfindungen ist man grundsätzlich bestrebt, diese nicht im eigenen Vertrieb, sondern vielmehr über potenzielle Lizenznehmer oder Investoren herstellen und vermarkten zu lassen. Freie Erfinder sind deshalb gezielt auf der Suche nach einem geeigneten Partner, was unabhängig von der Wertschätzung der Erfindung nach allgemeiner Erfahrung jedenfalls in der Regel viel Zeit in Anspruch nimmt. Das Gebrauchsmuster ist neben dem Patent seit jeher auch unter den freien Erfindern ein beliebtes Schutzrecht und wird von Anwälten überwiegend empfohlen, da es zum Einen im Vergleich zum Patent bereits nach einigen Monaten zur Eintragung kommt und zum anderen die diesbezüglichen Eintragungskosten – zumindest vermeintlich – deutlich überschaubarer sind, als dies bei einer Patentanmeldung der Fall ist.

Es finden sich im Netz zahlreiche teils sehr detaillierte Darstellungen zu den wesentlichen Unterschieden zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent. Für den Erfinder sind diese Unterschiede, die im Nachfolgenden auch zumindest knapp dargestellt werden sollen, recht verständlich, jedoch geben sie hinsichtlich der Praxistauglichkeit eines Gebrauchsmusters bei freien Erfindern wenig brauchbare Hinweise.

Nachteile des Gebrauchsmusters gegenüber der Patentanmeldung

Scheinrecht – Keine inhaltliche Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe

Der wesentliche Unterschied des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent liegt in der ungeprüften Eintragung des Gebrauchsmusters, die zumeist nur zwei bis vier Monate in Anspruch nimmt. Zur Eintragung des Gebrauchsmusters müssen bei Einreichung der erforderlichen Unterlagen (Antrag, Beschreibung, Schutzansprüche und Zeichnungen) lediglich formale Kriterien beachtet werden, was teilweise dazu führt, dass freie Erfinder ihre Ideen selbst durch ein Patent anmelden, ohne sich über die (möglichen) negativen Konsequenzen im Klaren zu sein. So führt nämlich bereits eine fehlerhafte oder das Schutzrecht einschränkende Formulierung der Schutzansprüche dazu, dass das eingetragene Gebrauchsmuster leicht umgangen und mithin nicht wirksam durchgesetzt werden kann.

Durch die fehlende Prüfung der inhaltlichen Schutzvoraussetzungen beim Gebrauchsmuster ist dieses überdies tatsächlich nur als Scheinrecht anzusehen, da völlig ungewiss ist, ob aus dem eingetragenen, inhaltlich aber ungeprüften Gebrauchsmuster überhaupt Ansprüche gegen Nachahmer erfolgreich durchgesetzt werden können. Es dient damit oftmals eher der Abschreckung der Konkurrenz als ein in der Praxis ernsthaft durchsetzbares Schutzrecht.

Im Gegensatz dazu wird für ein Patent die Patentfähigkeit vor der Patenterteilung vom Patentamt auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. Hierzu wird (spätestens sieben Jahre nach dem Anmeldetag) seitens des Patentamts eine Recherche durchgeführt, die dem Zweck dient, den einschlägigen Stand der Technik zu ermitteln, der die Patentfähigkeit der zum Patent angemeldeten Erfindung womöglich infrage stellt. Sofern der Prüfungsbescheid des Patentamts zu einem (teils) negativen Ergebnis führt, folgt in der Regel ein meist (kosten-) aufwändiger Erwiderungsprozess zwischen Anwälten und amtlicher Prüfungsstelle.

Es ist daher im Grunde nicht einmal unverständlich, dass das Gebrauchsmuster für freie Erfinder als besonders attraktiv dargestellt wird.

Besonders positiv im Hinblick auf das Prüfungsverfahren beim Patent ist aber hervorzuheben, dass der Anmelder durch die Stellung des Prüfungsantrags bzgl. der Patentanmeldung zum Anmeldetag innerhalb des ersten Jahres einen schriftlichen Prüfungsbericht des Patentamtes erhält. 

Sollte dieser schriftliche Bescheid positiv sein, vereinfacht dies die Entscheidung, das Schutzrecht auch für das Ausland auszuweiten, was für die meisten Lizenznehmer und Investoren von entscheidender Bedeutung ist. Sofern hingegen der schriftliche Bericht negativ ausfällt, können erhebliche Kosten eingespart werden, da weitere Anmeldungen im Ausland unter diesen Umständen vermieden oder weitere Anmeldungen z.B. im Ausland mit Verbesserungsvorschlägen in Bezug auf den ermittelten Stand der Technik eingereicht würden.

Weiterhin wird oftmals übersehen, dass erfahrungsgemäß der überwiegende Teil potentieller Lizenznehmer kein Interesse an der Vermarktung eines ungeprüften Schutzrechtes besitzt und aus den oben genannten Gründen verständlicherweise vielmehr das Vorliegen eines zumindest angemeldeten Patents vorausgesetzt wird.

Vielfach ist in Lizenzverträgen sogar eine Kündigungsklausel vorgesehen, nach der bei einem Erlöschen des Patents bspw. aufgrund einer endgültigen Ablehnung durch das Patentamt, der Vertrag von der Lizenznehmerin aufgelöst werden kann. Einzig der beim Gebrauchsmuster mögliche Rechercheantrag (durch den Anmelder oder einen Dritten) kann Aufschluss über die Eintragungsfähigkeit geben, wobei hier zu beachten ist, dass amtsseitig im Gegensatz zum Patent kein schriftlicher Bericht erstellt wird, sondern lediglich Druckschriften ermittelt werden, die dem Antragsteller zugesendet werden. Damit besteht im Einzelfall somit weiterhin eine große Unsicherheit über die tatsächliche Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters.

Keine geringere Erfindungshöhe gegenüber dem Patent

Ein weiterer Grund, der noch vielfach zur Befürwortung eines Gebrauchsmusters ins Feld geführt wird oder wurde, ist die (mittlerweile) falsche Auffassung, dass der erfinderische Schritt, den eine Erfindung aufweisen muss, um in den Genuss eines wirksamen Schutzes durch ein Gebrauchsmuster zu kommen, qualitativ geringer sein kann, als die erfinderische Tätigkeit, die von einem Patent zu verlangen ist.

Denn nach der Entscheidung des BGH zum Demonstrationsschrank kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Schutz einer technischen Erfindung als Gebrauchsmuster einen lediglich geringeren technischen Innovationsgrad erfordert, als der Schutz als Patent.

Unterschiedlicher Schutzgegenstand:
Nur Vorrichtungs- keine Verfahrenserfindungen

Ein nicht unerheblicher Unterschied zwischen den Schutzrechten besteht weiterhin darin, dass als Gebrauchsmuster nur Vorrichtungs-, nicht jedoch Verfahrenserfindungen angemeldet werden können, § 2 Nr. 3 GebrMG. Als Vorrichtungen (auch als „Erzeugnis“ bezeichnet) sind im weitesten Sinne körperliche Gegenstände zu verstehen.

Der Schutz etwa von Herstellungs-, Arbeits- oder Anwendungsverfahren als Gebrauchsmuster ist nicht möglich.

Kein absolutes Neuheitserfordernis beim Gebrauchsmuster

Als vermeintlich großer praktischer Vorteil gegenüber dem Patent wird oftmals vertreten, dass das Gebrauchsmuster eine sog. Schonfrist aufweise.

Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers (z.B. dem Erfinder selbst) beruht, § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG. Im Klartext bedeutet das, dass eine Erfindung für einen Zeitraum von sechs Monaten auch dann noch angemeldet werden kann, wenn sie bereits – etwa durch Publikationen, Messepräsentationen,  durch Vorträge oder Vertragsverhandlungen – gegenüber einem unbestimmten Personenkreis offenbart wurde.

Aus diesseitiger Sicht ergibt sich hieraus allerdings ein ganz wesentlicher Nachteil, insbesondere für den freien Erfinder, der seine Erfindung lizenzieren möchte:

Aus einem trotz Vorveröffentlichung eingetragenen Gebrauchsmuster lässt sich nämlich kein Patent mehr innerhalb der Prioritätsfrist ableiten, weder national noch international, da die Vorveröffentlichung dem Patent neuheitsschädlich gegenüberstehen würde.

Sofern daher einmal vorveröffentlicht, besteht für potentielle Lizenznehmer grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, aus dem bestehenden Gebrauchsmuster der Erfindung weitere Schutzrechte im Ausland zu generieren. 

Prioritätsbegründende Nachanmeldungen im In- und Ausland

Wie soeben angesprochen, genießt das Gebrauchsmuster grundsätzlich ebenso wie das Patent ein prioritätsbegründendes Recht für eine spätere Patentanmeldung im Inland oder den Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft. Das heißt, dass binnen zwölf Monaten nach der Einreichung eines Gebrauchsmusters für eine denselben Erfindungsgegenstand betreffende Erfindung Patentanmeldungen im In- oder Ausland unter Inanspruchnahme der Priorität (des Anmeldetags) des Gebrauchsmusters eingereicht werden können.

Wie aber bereits vorstehend angeführt, kann aus einem Gebrauchsmuster nur dann wirksam ein Patent innerhalb der 12-monatigen Prioritätsfrist abgeleitet werden, wenn dieses nicht im Vorfeld der Anmeldung in der Öffentlichkeit neuheitsschädlich offenbart wurde.

Neuanmeldung des Schutzrechts vor seiner Veröffentlichung

Ein gegenüber dem Gebrauchsmuster für die Praxis ganz erheblicher und meist nicht bedachter Vorteil einer Patentanmeldung besteht weiterhin darin, dass dieses vor seiner Veröffentlichung (18 Monate nach der Anmeldung) im Falle einer wirksamen Rücknahme neu angemeldet werden kann und damit die Prioritätsfrist zur Durchführung weiterer Anmeldungen im Ausland neu in Gang gesetzt wird.

Eine Patentanmeldung wird im Gegensatz zum eingetragenen Gebrauchsmuster nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgenommen worden ist. Bei der deutschen Patentanmeldung gelten die Vorbereitungen mit dem Tag als abgeschlossen, der acht Wochen vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag liegt.

Hierzu sei nachstehend ein Beispiel aus der Praxis dargestellt:
Ein freier Erfinder meldet seine Erfindung zum Patent an. Nach der Anmeldung sucht der Erfinder potenzielle Lizenznehmer und Investoren auf, denen er die Idee unter Zuhilfenahme einer Geheimhaltungsverpflichtung vorstellt. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass es sich bei den jeweiligen aufgesuchten Firmenvertretern um einen im patentrechtlichen Sinne „bestimmten Personenkreis“ handelt, wodurch die Erfindung trotz Vorstellung als nicht veröffentlicht gilt. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist in diesem Zusammenhang wichtig, da sicher gestellt werden muss, dass die Erfindung von den potenziellen Lizenznehmern oder Investoren nicht der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder zwischenzeitig selbst zur Anmeldung gebracht wird.

Leider muss der freie Erfinder nun feststellen, dass die bisherigen Termine fruchtlos verlaufen sind, da potenzielle Firmen entweder nicht interessiert sind oder für den Erfinder nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um eben diese zu finden. Die Jahresfrist zur Einreichung von prioritätsbegründenden Patenten im Ausland verstreicht, was die weitere Suche zusätzlich erschwert. Es können hier natürlich auch andere Umstände eintreten, die ein fruchtloses Verstreichen der Prioritätsfrist begründen können, wie bspw. Krankheit, fehlende Zeit, berufliche Gründe etc.

Es besteht aber in diesem Fall immer noch die Möglichkeit, die Patentanmeldung zurückzuziehen – sofern, wie eingangs beschrieben, nicht mehr als 16 Monate nach dem Anmeldetag vergangen sind – und diese komplett neu einreichen. Es beginnt damit eine neue Prioritätsfrist zu laufen.

Anmeldekosten im Vergleich

Vielfach wird argumentiert, dass das Gebrauchsmuster gegenüber dem Patent deutlich kostengünstiger sei. Diese These stimmt nur insoweit, als dass sie das Eintragungsverfahren beim Gebrauchsmuster und das Erteilungsverfahren beim Patent mit einbezieht; wie bereits eingangs erläutert, kann die Patentanmeldung im Erteilungsverfahren in Abhängigkeit von der Prüfungsergebnissen weitere anwaltliche Kosten nach sich ziehen. Betrachtet man allerdings lediglich den Anmeldevorgang beider Schutzrechte, so sind hier keine wesentlichen Kostenunterschiede ersichtlich.

Die Anmeldekosten für eine Gebrauchsmusteranmeldung liegen gerade einmal 10,00 Euro unterhalb der Kosten für eine Patentanmeldung. Die Ausarbeitung einer Gebrauchsmusteranmeldung erfordert auf anwaltlicher Seite zudem im Grunde den gleichen zeitlichen Aufwand wie die Ausarbeitung einer Patentanmeldung, da die inhaltlichen Voraussetzungen zur Durchsetzung beider Schutzrechte absolut identisch sind.

Schon im Hinblick auf etwaige Ausweitungen des Gebrauchsmusters in ein Patent (innerhalb der Prioritätsfrist) ergeben sich hier eben keine wesentlichen Unterschiede. Ganz im Gegenteil, die Patentanmeldung lässt es insbesondere für den freien Erfinder sogar zu, ein gegenüber dem Gebrauchsmuster deutlich kostengünstigeres Provisorium anzumelden.


Zusammenfassung

Das Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht, das in erster Linie auf Anmelder, vornehmlich Firmen, zugeschnitten ist, welche eigens ein Produkt am Markt platzieren und daher Ansprüche gegen Dritte schnellstmöglich durchsetzen wollen. Es stellt daher auch eine ideale Ergänzung zur Patentanmeldung dar, deren Bearbeitung wesentlich länger dauert.

Als Schutzrecht für im patentrechtlichen Sinne weniger innovative Lösungen ist das Gebrauchsmuster grundsätzlich nur dann geeignet, wenn es lediglich als Abschreckung (Stichwort: Scheinrecht) dienen soll.

Für freie Erfinder ist das Gebrauchsmuster aus diesseitiger Sicht im Grunde kaum – wenn nicht sogar überhaupt nicht – geeignet, da es einerseits die Suche nach potenziellen Lizenznehmern deutlich erschwert und andererseits keine wirklichen Vorteile gegenüber dem Patent aufzeigt. Im Gegenteil sind die einem Gebrauchsmuster anhaftenden Nachteile so vielfältig, dass wir es freien Erfindern in der Regel gar nicht empfehlen.

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Goldmedaille auf der IENA

7. November 2018Allgemein

Goldmedaille auf der internationalen Erfindermesse iENA in Nürnberg

Dr. Achim Limbeck und Marc Wachsmuth wurden mit ihrem hämorrPEN, einem Medizinprodukt zur Behandlung von Analerkrankungen auf der internationalen Erfindermesse in Nürnberg iENA mit der GOLDMEDAILLE ausgezeichnet!

Auf der internationalen Erfindermesse in Nürnberg iENA durfte Dr. Limbeck einen weiteren großen Erfolg verbuchen. Das neueste Produkt der nexsana GmbH, dessen Geschäftsführer und Entwickler Dr. Limbeck und Marc Wachsmuth sind, wurde unter den 800 Erfindungen aus 36 Nationen von der Fachjury mit der Goldmedaille ausgezeichnet.

hämorrPEN ist ein zertifiziertes Medizinprodukt aus einem speziellen Material und wird zur Anwendung einfach mehrmals täglich für jeweils weniger als 60 Min. in den Analkanal geführt. Die Prozedur ist aufgrund seiner geringen Maße in der Regel völlig schmerzfrei bis kaum wahrnehmbar, trotz akuter Beschwerden. Neben schmerzlindernden Salben, Cremes und Zäpfchen hilft hämorrPEN bei der effektiven Behandlung der Ursache von Hämorrhoiden, deren Rückbildung sowie zur schnellen Schmerzfreiheit. In Deutschland werden jedes Jahr 50.000 Operationen durchgeführt, obwohl schonendere Methoden zur Minderung der Symptome und zur Rückbildung von Hämorrhoiden existieren, ohne dass eine OP notwendig wird.

Das  Medizinprodukt besteht aus einem speziellen Material, welches vornehmlich in der chirurgischen Medizin Anwendung findet und an Wunden nicht haftet. Der Stift gegen Hämorrhoiden ist lediglich 5 cm lang und 0,7 bis 1 cm dünn. Zu seiner Anwendung wird hämorrPEN mehrmals täglich für jeweils weniger als 60 Min. in den Analkanal geführt. Die Prozedur ist aufgrund seiner geringen Maße in der Regel völlig schmerzfrei bis kaum wahrnehmbar, trotz akuter Beschwerden.

hämorrPEN ist aus einem speziellen inaktiven, ional negativen Werkststoff in Deutschland gefertigt. Seine besonderen Material- und Formgebung bewirken, dass sich die umgebenden Schließmuskeln auf besonders schonende und schmerzfreie Weise entspannen und so zur wirksamen Heilung der Hämorrhoiden beitragen. Weiterhin wird durch den Analdehner eine Kompression vorhandener Wunden erreicht, wodurch etwaige kapillare Blutungen gestillt werden können.

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Ist es sinnvoll, ein Patent anzumelden?

17. Januar 2018Allgemein

Deutschland ist das Land der Erfinder. Jährlich werden hier etwa 70 Tausend Patente und Gebrauchsmuster beim Patentamt zur Anmeldung gebracht. Nicht jede Erfindung macht allerdings Profit und bei weitem nicht jede Patentanmeldung wird jemals erteilt, sondern nur ein geringer Anteil der eingereichten Erfindungen führt zum wirtschaftlichen und patentrechtlichen Erfolg. Das Risiko, dass für eine Patentanmeldung Investitionen getätigt werden, die sich später niemals auszahlen, ist deshalb relativ hoch und ein ganz erheblicher Entscheidungsfaktor für die vorliegende Fragestellung.

HINZU KOMMT: Um eine Erfindung erfolgreich am Markt platzieren zu können, ist eine Patentanmeldung nicht zwingend erforderlich.

Schon gar nicht stellt das erteilte Patent – wie dies aber weitläufig vermutet wird – eine Berechtigung dar, die eigene Erfindung wirtschaftlich verwerten zu dürfen. So können einer Vermarktung trotz positiver Prüfung der Patentanmeldung dennoch andere Schutzrechte entgegenstehen, bspw. weil diese zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht veröffentlicht waren und/oder durch die Prüfungsstelle nicht ermittelt wurden. Schlimmstenfalls sind für das angemeldete Produkt lizenzrechtliche Berechtigungen erforderlich, wenn dieses keine absolut neue Innovation, sondern die Weiterentwicklung eines bestehenden Produktes darstellt, welches seinerseits patentrechtlich gesichert ist.

Das Patent ist ein Schutzrecht, das den Inhaber lediglich berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung für einen maximalen Zeitraum von 20 Jahren zu untersagen. Somit stellt sich die zentrale Frage, ob vor dem Hintergrund des eventuell zu erwartenden finanziellen Erfolges einer getätigten Erfindung die Anmeldung eines Patents lohnt.

Dieser Frage ist grundsätzlich aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln zu begegnen, nämlich einerseits aus dem Blickwinkel eines Erfinders und andererseits aus dem Blickwinkel eines Unternehmens. Beide Blickwinkel sollen im Nachstehenden unabhängig voneinander beleuchtet werden.

A. Die Anmeldung eines Patents aus dem Blickwinkel eines Erfinders

I. Die Patentanmeldung als Grundlage eines Kauf- oder Lizenzvertrages

Im Grunde ist die Beantwortung der Frage, ob eine Patentanmeldung durchgeführt werden sollte, aus dem Blickwinkel eines Einzelerfinders dann grundsätzlich mit JA zu beantworten, wenn dabei die Übertragung eines Schutzrechtes in Form eines Verkaufs oder einer Lizenzierung des angemeldeten Schutzrechtes durch den Erfinder auf einen Lizenznehmer vorgesehen ist. Im Rahmen einer solchen Lizenz partizipiert der Erfinder durch die Rechtevergabe seiner Erfindung an den Umsätzen, die der Lizenznehmer an dem vermarkteten Produkt erwirtschaftet. Eine solche Lizenz setzt ebenso wie der Verkauf des Schutzrechtes zwangsläufig die Existenz eines technischen Schutzrechtes voraus, was dieses mithin nahezu unumgänglich macht.

II. Wirtschaftliche Aspekte

Natürlich müssen bei der Frage des Patentschutzes bei einem Einzelerfinder dennoch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden, da eine Patentanmeldung in der Regel auch im Anmeldeprozess insbesondere bei einer professionellen anwaltlichen Unterstützung hohe Kosten verursachen kann. Das Risiko des Einzelerfinders, keinen Lizenznehmer zu finden, der die Erfindung vertreibt, ist erfahrungsgemäß relativ groß. Sofern daher noch kein konkretes Interesse bekundet wurde oder entsprechende Kontakte bestehen, die eine Lizenzierung wahrscheinlicher machen, lassen sich die Vermarktungsaussichten zunächst nur sehr schwer einschätzen. Das Risiko einer Fehlinvestition ist demnach im Allgemeinen als eher hoch einzustufen.

Selbstverständlich steht das einzuschätzende Risiko auch im direkten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Erfindung und dem potentiellen Nutzen am Markt. Andererseits ist bei der wirtschaftlichen Abwägung das Risiko einzubeziehen, welches darin besteht, eine Erfindung getätigt zu haben, welche ohne Rechtevergabe einige Monate oder Jahre später am Markt erscheint. Für die meisten Erfinder ist diese Situation erfahrungsgemäß meist deutlich unbefriedigender als den Versuch unternommen zu haben, die eigene Erfindung zur Anmeldung und späteren Vermarktung zu bringen, auch wenn sich hierdurch im Nachhinein finanzielle Verluste ergeben haben. Schließlich ist es aber für viele Erfinder immer noch ein Traum, mit der eigenen Erfindung die finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen.

Grundsätzlich müssen sich Einzelerfinder mit der Frage um die Durchsetzbarkeit des Patents und den diesbezüglichen Verfahrenskosten nicht auseinandersetzen, da entsprechende Verfahren stets durch oder zumindest mit Mitteln und im Interesse des Lizenznehmers geführt werden. In gängigen Lizenzverträgen ist überdies geregelt, dass neben den laufenden Lizenzgebühren die bisherigen Investitionen des Erfinders durch eine einmalige Zahlung abdeckt werden, so dass im Erfolgsfall zumindest diese Kosten bereits ohne den eigentlichen Vertrieb des Produktes abgedeckt sind.

III. Der Schutz bei der Vorstellung einer Erfindung bei potentiellen Lizenznehmern

Neben rein wirtschaftlichen Erwägungen zum Lizenzvertrag ist ein technisches Schutzrecht aber auch die einzige Möglichkeit des Erfinders, seine Erfindung bei der Vorstellung bei potenziellen Lizenznehmern erfolgreich zu schützen. Die Sicherung der Erfindung durch eine sog. Hinterlegung (teilweise als sog. Prioschutz bezeichnet) ist kein wirksamer Schutz für eine Erfindung, da diese lediglich die Urheberschaft dokumentiert, nicht aber die Erfindung selbst unter Schutz stellt. Auch helfen Geheimhaltungsvereinbarungen nur eingeschränkt weiter, da diese lediglich verhindern sollen, dass vertrauliche Informationen nicht unbefugt veröffentlicht und/oder an Dritte weitergegeben werden. Sie liefern hingegen keinen Beweis dafür, dass der vorstellende Erfinder derjenige ist, dem die Erfindung „als erster“ eingefallen ist. Hierzu ein Beispiel: Behauptet ein potentieller Lizenznehmer bei einer Präsentation, die vorgestellte Erfindung bereits jahrelang „in der Schublade“ zu haben, ist es für den Erfinder äußerst schwierig, hierzu einen Gegenbeweis anzutreten.

IV. Fazit

Patente sind für eine erfolgreiche Lizenzierung oder einen Verkauf durch den Erfinder an potentielle Lizenznehmer grundsätzlich unverzichtbar. Jedoch sollte der Erfinder die Risiken und Chancen einer Patentierung und der anschließenden Lizenzierung der Erfindung anhand der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse besonders sorgfältig abwägen.


B. Die Anmeldung eines Patents aus dem Blickwinkel eines Unternehmens

I. Die Patentanmeldung als Wettbewerbsvorteil

Bei der Beurteilung der Sinnhaftigkeit einer Patentanmeldung sind aus dem Blickwinkel eines Unternehmens zusätzlich weitere Beurteilungskriterien heranzuziehen, bei denen unter anderem auch der Entwicklungsstand und die damit einhergehenden Entwicklungskosten, das Marktpotenzial sowie der durch eine Patentanmeldung zu erreichende Wettbewerbsvorteil bei der Konkurrenz zu berücksichtigen sind. Insofern gilt es aus der Sicht des Unternehmens zunächst zu klären, ob die Vermarktungserlöse des späteren Produkts die Anmeldekosten eines Patents überhaupt rechtfertigen. Hierbei sollte es aber nicht ausreichen, dass die Kosten durch die Erlöse nur gedeckt sind, sondern diese sollten die Anmeldekosten im Idealfall deutlich übersteigen und das Schutzrecht dazu führen, dass mit dem Produkt ein Gewinn erzielt wird. Das Patent kann hierzu erfolgreich eingesetzt werden, wenn es genutzt wird, um eine Etablierung von Konkurrenzprodukten am Markt zu verhindern.

II. Betriebsgeheimnis oder Offenlegung

Es gilt weiterhin zu beachten, dass durch die Patentanmeldung (unabhängig vom Stand des amtlichen Prüfungsverfahrens) die Erfindung nach 18 Monaten der Öffentlichkeit offenbart wird. Es sollte deshalb darüber hinaus in Erwägung gezogen werden, ob die Erfindung durch das Unternehmen gegebenenfalls geheim behandelt werden soll, auch wenn die Wirksamkeit einer Geheimhaltung in der Regel zugegebenermaßen begrenzt ist. Insbesondere gilt dies bei Produkten, deren innovatives Herstellungsverfahren im Fordergrund steht, da das Herstellungsverfahren durch die Konkurrenz in der Regel nicht erfassbar sind. Dies betrifft im Übrigen auch Rezepte, Materialzusammensetzungen, Beschichtungen, Algorithmen oder solche Entwicklungen, die durch die Konkurrenz nur mit einem sehr erheblichen Entwicklungsaufwand kopierbar sind.

III. Die richtige Schutzrechtsstrategie

Im Vordergrund der Schutzrechtsstrategie steht vor allem auch die Frage der Auswahl des für den Produktschutz am sinnvollsten einzusetzenden Schutzrechts. Wenn bei der Entwicklung eines Produktes weniger technische, sondern vielmehr ästhetische Merkmale im Vordergrund stehen, kann es durchaus sinnvoll sein, beim Schutz auf ein Design oder mehrere Designs zu setzen. Darüber hinaus gewinnt die Anmeldung zum Gebrauchsmuster anstelle der Patentanmeldung wegen niedrigerer Kosten und kürzerer Innovationszyklen zunehmende Bedeutung. Dies betrifft im Übrigen auch den Schutz kurzlebiger Produkte, die einen langlebigen Schutz durch ein Patent von vornherein nicht benötigen.

Bei der Frage des sinnvollsten Schutzes, also auch über alternative oder zusätzliche Schutzrechte zu Patenten beraten wir Sie gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

IV. Die Durchsetzung technischer Schutzrechte

Letztlich ist bei der Abwägung eines Patentschutzes zu beachten, dass die gerichtliche Durchsetzung eines Patents mitunter extrem hohe Kosten verursachen kann. Gemäß § 51 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) wird der Streitwert in Patentverletzungssachen nach billigem Ermessen bestimmt, wobei nach allgemeiner Ansicht das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Schutzrechts(teils) ist.

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Was kostet ein Patent?

14. Februar 2017Allgemein

Amtliche Gebühren

Anmelde- und Prüfungsgebühren

Die Kosten einer Patentanmeldung hängen zunächst entscheidend von der Auswahl der territorialen Reichweite der Patentanmeldung ab. Europäische oder internationale Anmeldungen sind grundsätzlich deutlich kostenintensiver als ein nationales Patent. So betragen die reinen Anmeldekosten für eine deutsche Patentanmeldung im Regelfall 40,– Euro. Hinzu kommen die Kosten für einen Prüfungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Höhe von 350,– Euro. Die Prüfung ist notwendige Voraussetzung für die Erteilung eines Patents, der Antrag muss spätestens nach Ablauf von 7 Jahren gestellt werden.

Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents

Mit der Anmeldung des Patents fallen ab dem 3. Schutzjahr Jahresgebühren an, welche sich in den Anfangsjahren noch gering halten, im weiteren Verlauf des Patents aber immer weiter ansteigen. So betragen die Jahresgebühren für ein deutsches Patent im dritten Jahr noch 70,00 Euro und steigen dann für das zwanzigste Patentjahr auf 1.940,00 Euro an. Selbstverständlich macht die Weiterverfolgung des Schutzrechts nur dann Sinn, wenn das entsprechende Produkt auch gewinnbringend vermarktet wird.

 

Kosten für die Einschaltung eines Anwalts

Ausarbeitung einer Patentanmeldung

Viele Anmelder verkennen, dass sich bei der Anmeldung eines Patents zahlreiche Fallstricke ergeben. Insbesondere die Formulierung der notwendigen Patentansprüche ist für den Laien kaum zu bewerkstelligen, zumal hier die falsche Wortwahl bereits fatale Auswirkungen auf den Schutzumfang, also die Wirksamkeit der Patentanmeldung haben kann. Die Ausarbeitung der Patentanmeldung setzt insgesamt hohe Kenntnisse des Patentrechts voraus und sollte daher von einem erfahrenen Anwalt durchgeführt werden.

Die anwaltlichen Patentkosten für eine Patentanmeldung setzen sich im Wesentlichen aus den Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung und den anwaltlichen Grundgebühren für die Vertretung vor dem jeweiligen Patentamt zusammen. Dabei umfassen die Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung im Wesentlichen die zeitlichen Aufwendungen für die Ausarbeitung der technischen Beschreibung, der Patentansprüche, der Zusammenfassung und ggfs. der Anfertigung technischer Zeichnungen voraus. Die Bearbeitungszeit für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung ist dabei abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Anmeldung. Sehr komplexe Erfindungen bedürfen in der Regel einer intensiven Einarbeitung. Außerdem ist die Formulierung von Patentansprüchen komplexer Erfindungen deutlich zeitaufwendiger als bei einfachen Sachverhalten. In einfachen Fällen betragen die zeitlichen Aufwendungen für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung durchschnittlich ca. 4-8 Stunden. So fallen bei einer Beauftragung der Anwaltskanzlei Dr. Limbeck je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Anmeldung für die Ausarbeitung der Anmeldung in der Regel zwischen 600,00 und 1.200,00 Euro an. Bei komplexen und umfangreichen Anmeldung kann der notwendige Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Patentanmeldung auch durchaus auf 10 Stunden und mehr ansteigen.

Ganz entscheidend für die Bearbeitungszeit einer Patentanmeldung sind aber auch die Vorleistungen, die Sie als Anmelder erbringen. Bei Vorlage einer umfangreichen technischen Beschreibung mit einer detaillierten Bezugnahme zum gegenwärtigen Stand der Technik, Zeichnungen und etwaiger bereits vorformulierter Patentansprüche kann sich die Bearbeitungszeit auch bei sehr umfangreichen Ausarbeitungen ganz erheblich verringern.

Alternativ zur deutschen Patentanmeldung empfiehlt sich vereinzelt auch die Einreichung einer provisorischen Patentanmeldung, bei der die Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldung durch die Anwaltskanzlei Dr. Limbeck in der Regel zwischen 300,00 und 600,00 Euro liegen. Die provisorische Patentanmeldung stellt eine preisgünstige Möglichkeit dar, einen vorläufigen Schutz Ihrer Erfindung für maximal 12 Monate zu erreichen. Die Ausarbeitung mindestens eines Patentanspruches und einer Beschreibung mit den Mindestanforderungen steht hierbei im Vordergrund. Innerhalb der genannten Frist hat der Anmelder die Möglichkeit, nach potentiellen Lizenznehmern zu suchen. Im Erfolgsfall kann die Anmeldung vollständig überarbeitet und mit zwischenzeitigen Weiterentwicklungen.


Prüfungsverfahren

Nach dem Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle des DPMA eine Recherche nach dem Stand der Technik durchgeführt und eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme erstellt. Dieser Prüfungsbescheid beinhaltet eine in der Regel 4-6-monatige Frist zu seiner Erwiderung. In dieser Erwiderung wird Stellung genommen zu den recherchierten Ergebnissen und ggfs. Patentansprüche umformuliert. Dieser Prozess ist in rechtlicher Hinsicht hoch komplex und setzt ebenso wie die Formulierung der gesamten Patentanmeldung eine hohe rechtliche und technische Qualifikation voraus. Auch aus diesem Grunde sollten Patentanmeldungen bestenfalls nicht selbst, sondern von einem darauf spezialisierten Anwalt betreut werden.

Bei der Zusendung von amtlichen Prüfungsbescheiden fallen weitere anwaltliche Kosten an, da die Bescheide als auch die recherchierten Druckschriften eingesehen und bewertet werden müssen. Hier entscheidet sich meist bereits, ob eine Weiterverfolgung der Patentanmeldung vor dem Hintergrund der Prüfung Sinn macht oder nicht.

Der Zeitaufwand für die Durchsicht eines Prüfungsbescheides und deren Weiterleitung nimmt im Regelfall ca. 1-3 Stunden Zeitaufwand in Anspruch.

Im Regelfall stimmen die Rechercheergebnisse allerdings nicht mit allen in der Patentanmeldung beschriebenen und ggfs. auch beanspruchten Merkmalen der Erfindung überein. Eine Erwiderung auf den Prüfungsbescheid muss formuliert, Ansprüche ggfs. umformiert und die Beschreibung auf den vom Amt ermittelten Stand der Technik angepasst werden. Dieser Prozess nimmt regelmäßig ebenfalls 1-3 Stunden Zeitaufwand in Anspruch. Hierbei ist anzumerken, dass es keine Seltenheit ist, dass nach der Einreichung einer Erwiderung auf einen Prüfungsbescheid ein weiterer Bescheid des Amtes ergeht, der einer schriftlichen Erwiderung bedarf. Nicht selten steigen somit die anwaltlichen Kosten im Prüfungsverfahren nochmals auf 500,00 bis Tausend Euro an, je nach Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens.

Diese Kosten kommen jedoch nicht unmittelbar auf Sie zu, sondern entstehen innerhalb von Monaten bzw. Jahren. Bis zur Zusendung des Erstbescheides vergehen in der Regel nach Antragstellung ca. 8-10 Monate. Der Zweitbescheid (falls erforderlich) lässt bei derzeitiger Auslastung des Patentamts mitunter ein Jahr oder länger auf sich warten.

 

Gesamtkosten eines deutschen Patents

Die Gesamtkosten eines deutschen Patents lassen sich aufgrund der genannten Erwägungen nur schwer ermitteln. Bei einer deutschen Patentanmeldung mit einem relativ geringen Umfang und einer einfachen Komplexität sollten Sie bei Beauftragung der Anwaltskanzlei Dr. Limbeck bis zur Erteilung mindestens 2.000,00 Euro einkalkulieren, bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten durchaus auch bis zu 5.000,00 Euro.

Wir unterbreiten Ihnen vor Mandatserteilung einen konkreten Kostenvoranschlag für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung.

 

Über uns

Wir beraten vorwiegend Existenzgründer, Arbeitnehmer und Erfinder sowie kleine und mittelständische Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.

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